Vermittlung, Durchführung und Auszahlungs- überwachung von Darlehen, Mietkauf- und Leasingverträgen
Darlehen/ Kredite
Mit einem Darlehensvertrag verpflichtet sich der Darlehensgeber, dem Darlehensnehmer einen monetären Geldbetrag in vereinbarter Höhe (Kreditbetrag) zur Verfügung zu stellen(§ 488 I S. 1 BGB). Der Darlehensnehmer ist wiederum verpflichtet, den geschuldeten Zins nebst Tilgung zu entrichten(§ 488 I S. 2 BGB). Bei Maschinen- oder Anlageninvestitionen, werden in der Regel Sicherungsübereignungsverträge über das Anlagegut (z. Bsp. Maschine) geschlossen. Darlehensverträge kommen durch zwei übereinstimmende Willenserklärungen (Antrag und Annahme) zustande (§§ 145 ff. BGB)
Nach den Tilgungsmodalitäten werden folgende Grundformen von Darlehen unterschieden: Festdarlehen mit endfälliger Tilgung und Annuitätendarlehen mit gleichbleibenden Kapitaldienstleistungen. Während der der Zinsanteil in der Laufzeit stetig sinkt, erhöht sich der Tilgungsanteil. Des Weiteren unterscheidet man noch Abzahlungs- und Ratendarlehen (Rückzahlung in gleichbleibenden Raten.
Teilamortisationsvertrag (TA)
Während der Laufzeit des TA- Leasing-Vertrages wird nur eine teilweise Amortisation der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Leasing-Gebers sowie seiner Verwaltungskosten und seiner Gewinnspanne durch die Leasing-Zahlungen erreicht. Die Vollamortisation sichert sich die Leasing-Gesellschaft im Regelfall durch eine Garantie des Leasing-Nehmers für den noch nicht amortisierten Teil (Restwert) z.B. mittels eines Andienungsrechtes oder einer Rückkaufvereinbarung eines Lieferanten ab.
Restwert
Hierunter versteht man den tatsächlichen oder kalkulierten Wert des Leasing-Gegenstandes nach Ablauf oder bei vorzeitiger Vertragsauflösung des Leasing-Vertrages. Üblicherweise wird unterschieden zwischen dem buchtechnischen Restwert/Restbuchwert (bilanzierter, vom Bewertungszeitpunkt abhängiger Wert eines Wirtschaftsgutes), dem kalkulierten Restwert (wird bei Teilamortisationsverträgen für den Zeitpunkt nach Ablauf der vereinbarten Grund-Leasing-Zeit unter Berücksichtigung der vereinbarten Nutzung sowie der zukünftigen Marktpreisentwicklung festgelegt), und dem Restwert/Marktwert (tatsächlicher Wert eines Wirtschaftsgutes, der bei der jeweiligen Marktlage erzielt werden kann).
Mietkauf
Ein Mietkauf-Geschäft liegt vor, wenn die Aktivierung des Leasing-Gegenstandes sowie die Passivierung einer Darlehnsverbindlichkeit beim Leasing-Nehmer (Mietkäufer) erfolgt, weil die für das klassische Leasing gemäß den Leasing-Erlassen erforderlichen Kriterien nicht gegeben sind. Der Leasing-Geber aktiviert dann eine Darlehnsforderung gegenüber dem Mietkäufer und teilt die bei ihm eingehenden Leasing- bzw. Mietkaufraten in Zins- und Tilgungsanteile auf. Wesentlich ist, dass, da es sich bei Mietkauf quasi um einen Verkauf des Leasing-Gegenstandes auf Raten durch den Mietkaufgeber an den Mietkäufer handelt und die Mehrwertsteuer auf die gesamte Mietkaufforderung (Mietkaufrate multipliziert Vertragslaufzeit) mit der ersten Mietkaufrate zu bezahlen ist. Das juristische Eigentum geht erst nach Eingang der letzten Mietkaufrate voll auf den Mietkäufer über. Der Lieferant fakturiert hier die Rechnung auf die Leasinggesellschaft. Die Leasing- oder Finanzierungsgesellschaft erstellt dem Kunden dann die sogenannte Mietkaufendabrechnung. Diese berechtigt zum Vorsteuerabzug.
Kündbarer Leasing-Vertrag
Dieser Teilamortisationsvertrags-Typ wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen und kann in der Regel vom Leasing-Nehmer – aus steuerrechtlichen Gründen frühestens nach Ablauf von 40 % der betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer des Leasing-Gegenstandes – gekündigt werden. Für den Fall der Kündigung werden Abschlusszahlungen des Leasing-Nehmers fällig.
Full-Service-Leasing
Hier übernimmt die Leasing-Gesellschaft die Wartung des Leasing-Gegenstandes, evtl. notwendige Reparaturen, Versicherungspflichten sowie gegebenenfalls Verwaltungs- und Controlling-Aufgaben. Diese Leasing-Form findet vor allem beim Kfz-Leasing Anwendung.
Operate Leasing
Ursprünglich im Gegensatz zum Finanzierungs-Leasing verwendeter Begriff, der kurz- bis mittelfristige Leasing-Verträge kennzeichnet, bei denen dem Leasing-Nehmer normalerweise unter Einhaltung einer bestimmten Frist ein jederzeitiges Kündigungsrecht eingeräumt ist, wobei der Vermieter in der Regel die objektbezogenen Risiken trägt.
Software-Leasing
Das reine Software-Leasing bedarf einiger Anmerkungen. Beim Kauf einer Software handelt es sich i. d. R. nur um gekaufte Nutzungsrechte an diesem Produkt. Das „physische Eigentum“ geht nicht über. Das äußert sich in der Regel in Kopierverboten, dem Handel oder der Weitergabe an Dritte. Die richtige Bezeichnung wäre ein Software-Überlassungsvertrag, in den der Leasing-Geber dann eintritt, wobei ihm vom Software-Haus das Recht eingeräumt wird, das Nutzungsrecht auf den Leasing-Nehmer zu übertragen. Hinzu kommt im Regelfall ein einmaliges Weiterverwertungsrecht, welches Bonitätsrisiken für die Leasing-Gesellschaft absichert.
Sonderformen des Leasings
Sale-and-lease-back
Im Eigentum des Leasing-Nehmers stehende Wirtschaftsgüter werden an die Leasing-Gesellschaft mit der Absicht veräußert, diese im Rahmen eines Leasing-Vertrages weiter zu nutzen. Diese Form ist häufig anzutreffen, wenn bestimmte Bestellungen und Rechnungen bereits ausgelöst oder Objekte bereits an den Kunden beliefert worden sind.
Man unterscheidet hier dann zwei Arten von SALB-Geschäften:
a) Das Objekt wurde bereits vor längerer Zeit (mehr als 6 Monate) angeschafft und ist in Nutzung des Geschäftsbetriebes. Die ursprüngliche Rechnung wurde durch den Kunden beglichen. Dann spricht man vom reinen SALB – was einer Liquiditätsbeschaffung gleichkommt. Die Leasinggesellschaft bezahlt den Kaufpreis abzgl. eventueller Minderungen (Abschreibungen, Wertverluste) des Objektes an den Kunden. Besondere Vorschriften sind hier zu beachten.
b) Das Objekt wurde gerade ausgeliefert oder die Rechnung ist an den Kunden fakturiert worden und eine Rechnungsumstellung ist nicht mehr möglich, dann fakturiert der Kunden an die Leasinggesellschaft das Objekt zum gleichen Preis. Das Eigentum geht dann mit der Faktura des Kunden an die Leasinggesellschaft über. Die Leasinggesellschaft bezahlt dann den Kaufpreis beim Lieferanten. In diesem Fall spricht man vom „technischen SALB“.